CoHeKi e.V. – Vereinssatzung

So beschlossen bei der Mitgliedervollversammlung am 08.04.2023

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen CoHeKi e.V.. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen
  2. Der Sitz des Vereins ist Erlensee.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung von Institutionen deren Aufgabe die Erforschung von Kinderkrankheiten oder die Behandlung von schwerbehinderten, schwerkranken oder benachteiligten Kindern ist. Beispielhaft seien genannt, die Kinderkrebsstiftung Frankfurt, der Verein Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V. oder Frühstart ins Leben e.V.
  3. Zur Erfüllung des Zwecks werden vor allem Geldspenden, Vereinsbeiträge und Sachmittel durch Mitglieder beschafft und an die entsprechenden Partner und Organisationen weitergegeben.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform beim Vorstand zu stellen.
  3. Aufgenommen werden kann jede natürliche Person, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können als vorläufige Mitglieder aufgenommen werden, sofern eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt
  5. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet ebenfalls der Vorstand nach freiem Ermessen.
  6. Auf Antrag des Vorstandes, kann die Mitgliedervollversammlung, Mitglieder auf Grund ihrer Tätigkeit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
  8. Die Zahlung muss spätestens 4 Wochen nach Antragsstellung erfolgen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. Ein Zahlungsaufschub kann bei wichtigen Gründen in Textform beim Vorstand beantragt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder haben ein Sitz- und Stimmrecht während der Mitgliedervollversammlung.
  2. Sie können zudem jeder Zeit von ihrem Informations- und Auskunftsrecht Gebrauch machen.
  3. Der Verein ist verpflichtet ihnen das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins einzuräumen.
  4. Das Mitglied verpflichtet sich gegenüber dem Verein der Treue und pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung auf dem Postweg gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine anteilige Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Bei stark vereinsschädigendem Verhalten kann das Mitglied vom Vorstand suspendiert werden. In dieser Zeit ruht die Vereinsmitgliedschaft. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand endgültig auf Antrag der Mitgliederversammlung. Gegen dieses Abstimmungsergebnis gibt es keinen Widerspruch.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliedervollversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zur Zahlung fällig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, und innerhalb weiterer zwei Monate kein gegenteiliger Beschluss des Vorstands gefasst wird. Die Mitgliedschaft ruht ab der ersten Mahnung bis zur Tilgung oder dem Ausschluss aus dem Verein. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit der Aufgabe der zweiten Mahnung per EMail. Der Vorsitzende hat sicher zu stellen, dass eine Behandlung der Angelegenheit im Vorstand vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist erfolgen kann.
  5. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass führen. Diese Entscheidung trifft der Vorstand.

§8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • Wahl und Abwahl des Vorstands, der Beisitzer und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands, der Beisitzer und der Kassenprüfer
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese nicht aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung statt finden, die von einem Vorstandsmitglied geleitet wird.
    • 3.1 Kann die Mitgliederversammlung auf Grund äußerer Umstände nicht durchgeführt werden kann der Vorstand per Vorstandsbeschluss die Mitgliederversammlung bis spätestens ins Dritte Quartal des Jahres verschieben.
    • 3.2 Die Mitgliederversammlung kann, wenn keine Wahlen oder andere wichtige Entscheidungen anstehen, Virtuell, z.B. per Zoom, statt finden.
    • 3.3 Die Mitgliederversammlung kann als Hybrid durch geführt werden, um auch weiter entfernt lebenden Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der erschienen stimmberechtigten der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Der Schriftführer führt das Protokoll der Versammlung. Ist der Schriftführer nicht anwesend wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollant gewählt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen ist.
  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

§10 Wahlordnung

  1. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das fristgemäß oder spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
  2. Anhand der Anwesenheitsliste und aktuellen Mitgliederliste wird die Stimmberechtigung überprüft und dokumentiert. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung. Jeder Versammlungsteilnehmer hat sich eigenhändig in die Anwesenheitsliste einzutragen.
  3. Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss ist von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung zu berufen. Mitglieder des Wahlausschusses müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Die Wahlen erfolgen geheim, so fern kein Antrag auf offene Wahl gestellt wird.
  5. Die Wahl des Vorstandes nach §11 Absatz 2 hat in Einzelabstimmung zu erfolgen.
  6. Die Wahl der Beisitzer kann als Sammelabstimmung erfolgen.
  7. Ungültige Stimmen sind bei allen Wahlen Stimmenthaltungen, sowie Stimmen, die auf Personen entfallen, die nicht wählbar sind oder ihr Einverständnis mit einer Kandidatur verweigert oder nur bedingt erklärt haben. Auf Nein lautende Stimmen sind nur bei Sammelabstimmungen und Stichwahlen ungültig.
  8. Bei Einzelabstimmungen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  9. Bei Sammelabstimmungen haben die Stimmberechtigten jeweils so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Bei geheimen Sammelabstimmungen sind Stimmzettel ungültig, auf denen weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen für wählbare Bewerber oder mehr als die möglichen Stimmen abgegeben sind. Gewählt sind die Bewerber, die die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden und einem vertretenden Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister
    • dem Mitgliederverwalter
    • bis zu 5 Beisitzern
    • gegebenenfalls dem Geschäftsführer
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Mitgliederverwalter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der mehrheitliche Vorstand muss per Vorstandsbeschluss einer Unterschriftenstellung durch zwei Vertreter zustimmen. Im Innenverhältnis wird bestimmt das alle vertretungsberechtigten Vorstände gleichgestellt sind.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig
  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  6. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, dann ist in der nächsten Mitgliedervollversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen beauftragen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliedervollversammlung ist nur durch eine Neuwahl des betroffenen Postens möglich (konstruktives Misstrauensvotum).
  9. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zur Angleichung an steuerrechtliche Vorschriften oder an Anforderungen des Vereinsregisters ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, soweit hiervon nicht die Mitgliedsrechte berührt werden.
  10. Der Vorstand kann, sofern es die Umstände erfordern, einen Geschäftsführer beauftragen, der im Sinne der Satzung die Geschäfte führt. Jedoch bleibt der Zugriff auf die Kasse und die Kassengeschäfte dem Vorstand nach §11 Abs. 2 vorbehalten.

§12 Geschäftsordnung des Vorstandes

  1. Allgemein
    • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben; er bereitet Mitgliederversammlungen vor, beruft sie ein, leitet sie und führt deren Beschlüsse aus
    • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    • Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt.
    • Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens acht Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder persönlich teilnehmen, darunter der Vorsitzende oder zwei der Stellvertreten oder ein Stellvertreter und der Schatzmeister.
    • Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem der anwesenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    • Vorstandssitzungen können mit Hilfe von technischen Kommunikationseinrichtungen an verteilten Orten stattfinden. Protokolle sind in jedem Fall allen Vorstandsmitgliedern zeitnah zu übermitteln.
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit und legt sie schriftlich im Protokoll nieder. Im Einzelfall kann auf Veranlassung des Vorsitzenden die Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. Auch diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  2. Vorsitzender
    • Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach Innen und Außen.
    • Er gewährleistet, dass der Verein sich an die Vereinssatzung hält und treibt die Erfüllung des Vereinszwecks voran.
    • Bei Versammlungen übernimmt er den Vorsitz und leitet diese.
    • Er vermittelt zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit.
    • Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem das Erstellen eines Geschäftsberichtes und die Unterrichtung der Mitglieder über diesen.
    • Er beruft Versammlungen ein und erstellt die Tagesordnung.
    • Zu seinen weiteren Aufgaben gehört die Beschaffung von Geldern (z.B. durch Spenden, Sponsoring, Stiftungen oder Zuschüssen)
  3. Vertretender Vorsitzender
    • Der stellvertretende Vorsitzende unterstütz den Vorsitzenden in allen seinen Tätigkeiten.
    • Sollte der Vorsitzende einmal verhindert sein, übernimmt er dessen Aufgaben vollständig und eigenverantwortlich.
    • Er übernimmt innerhalb des Vereins eine wichtige Kontrollinstanz und achtet auf die Erfüllung des Vereinszwecks.
  4. Schatzmeister
    • Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben; er erstellt außerdem einen Kassenbericht.
    • Grundsätzlich nimmt der Schatzmeister Zahlungen für den Verein gegen seine oder die Quittung des Vorsitzenden in Empfang.
    • Zahlungen für Vereinszwecke leistet er nach Beschlussfassung des Vorstandes.
    • Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
    • Für das Vereinskonto sind der Schatzmeister und die Vorsitzenden einzeln zeichnungsberechtigt.
  5. Mitgliederverwalter
    • Der Mitgliederverwalter verwaltet die Mitgliederdaten.
    • Er kümmert sich um Anträge auf Aufnahme, sowie um eingehende Kündigungen.
    • Zusammen mit dem Schatzmeister sorgt er für die ordnungsgemäße Zahlungserinnerung der Mitglieder.
    • Er ist erster Ansprechpartner bei Mitgliederanfragen und kann diese bei Bedarf an andere Stellen weiterleiten.
  6. Schriftführer
    • Der Schriftführer des Vereins führt Protokoll bei den Vorstandssitzungen und der Mitgliedervollversammlung. Er sorgt für die Verteilung der Protokolle an den Vorstand bzw. die Mitglieder.
    • Er kümmert sich um die schriftliche Einladung zu den Vorstandssitzungen, Vereinsfestem und Mitgliederversammlungen per Post oder E-Mail.
    • Er unterstützt die restlichen Vorstandsmitglieder in Schreibarbeiten.
  7. Beisitzer
    • Die Beisitzer können verschiedene Aufgaben innerhalb des Vereins übernehmen.
      Zu diesen können unter anderem gehören:
      • Vertrauensperson der Mitglieder
      • Konfliktschlichtung
      • Eventleitung und Koordination
      • Datenschutzbeauftragter
      • Social Media- und Homepagebetreuung

§12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich, am Tag der Kassenprüfung den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hilfe für krebskranke Kinder Frankfurt e.V. VR 8118 Amtsgericht Frankfurt am Main, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§14 Erstattung von Reise- und Hotelkosten

  1. Mit Wirkung des Beschlusses zur Erstattung von Reise und Hotelkosten auf der Mitgliederversammlung vom 07.07.2018 wurde beschlossen, das folgende Rückerstattungen in Form einer Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vereins CoHeKi e.V. stattfinden dürfen:
    • Anreise / Abreise mit dem PKW = 0,08 € pro gefahrenen Kilometer (ohne Anhänger) = 0,12 € pro gefahrenen Kilometer (mit Anhänger), Maximal 50% der Fahrtkosten
    • Anreise / Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
    • Bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden gegen Vorlage der Rechnung höchstens 30 % der Fahrtkosten zurückerstattet. Dies gilt aber nur bis zu einer Höhe von 50,- €.
    • Übernachtungskosten müssen immer beim Vorstand mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung beantragt werden. Der Vorstand entscheidet Pro Fall und Situation individuell vor allem je nach der finanziellen Gesamtsituation des Vereins.
  2. Sämtliche Anträge für Rückerstattungen von Fahrtkosten müssen schriftlich per E-Mail normalerweise mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Fahrt, in Sonderfällen vor der Fahrt beim Vorstand eingegangen sein. Ein genereller Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ohne vorherige Genehmigung durch den Vorstand besteht nicht.